GEFÄHRDUNGEN DURCH SCHWERES HEBEN MINIMIEREN.

WAS REGELT DIE LASTENHANDHABUNGSVERORDNUNG?

Häufig stehen Beschäftigte im Unternehmen vor der Aufgabe schwere Lasten heben zu müssen. Gleichzeitig findet man immer wieder Berichte in verschiedenen Medien oder Veröffentlichungen der großen deutschen Krankenkassen, die Rückenleiden als Volkskrankheit beschreiben und diese für einen Großteil der Krankheitstage im Unternehmen verantwortlich machen.

Vor einigen Jahren bereits hat der Gesetzgeber reagiert und die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) erlassen. Darin wurden Vorgaben festgelegt, die Arbeitnehmer vor den negativen Folgen manueller Handhabung schwerer Lasten schützen sollen. Durch schlechte ergonomische Bedingungen können Beschäftigten sonst gesundheitliche Schäden, vor allem an der Lendenwirbelsäule, entstehen (§1 Abs. 1, LasthandhabV).

 

WELCHE VORGABEN MACHT DIESE VERORDNUNG UND WAS MUSS EIN UNTERNEHMER IM SINNE SEINER BESCHÄFTIGTEN BEACHTEN?

1. Für welche Bereiche im Unternehmen gilt sie?

Die Verordnung ist in all jenen Bereichen anzuwenden, in denen Lasten in der täglichen Arbeit durch manuelle Handhabung („…Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.“ - §1 Abs. 2, LastenhandhabV) bewegt werden müssen. Diese Tätigkeiten können im Unternehmen in der Produktion, der Logistik oder dem Lager anfallen.

 

2. Welche Maßnahmen und Aufgaben ergeben sich daraus für den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Abläufe in den betroffenen Bereichen des Betriebes so zu organisieren, dass ungünstiges Lastenheben minimiert wird, sofern es nicht sogar komplett vermieden werden kann. Dafür muss er die Arbeitsbedingungen nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes auf mögliche Gefährdungen hin beurteilen und in der Konsequenz geeignete Maßnahmen ergreifen. Dies kann auch der Einsatz mechanischer Arbeitsmittel sein, die dafür geeignet sind, die Gefährdungen, die durch das Heben und Bewegen von Lasten entstehen zu reduzieren. Im Besonderen ist bei den Überlegungen auf die Sicherheit für die Lendenwirbelsäule zu achten. (§2 LasthandhabV)

Außerdem muss sich der Arbeitgeber vergewissern, wenn er einem Beschäftigten die manuelle Handhabung einer Last überträgt, dass dieser körperlich auch dafür geeignet ist, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne dass seine Sicherheit oder Gesundheit gefährdet ist (§3 LasthandhabV). Und er muss den Beschäftigten genau unterweisen, wie die Last zu bewegen ist, damit er seine eigene Gesundheit schützt. Auch muss der Arbeitgeber ihn auf mögliche Folgen für seine Sicherheit hinweisen, sollte der Beschäftige die Aufgabe unsachgemäß ausführen (§4 LasthandhabV).

 

3. Welche Merkmale beim Lastenheben bestimmen die mögliche Gefährdung für den Beschäftigten?

Hier sind drei Einflussgrößen zu beachten und in der Gefährdungsbeurteilung näher zu betrachten:

  • Die Beschaffenheit der Last selbst, beispielsweise in Bezug auf ihr Gewicht, ihre Form, ihre Größe, die Lage der Zugriffsstellen
  • Der Ablauf der Arbeitsaufgabe, hier beispielsweise die erforderliche Körperhaltung, eventuell notwendige Drehbewegungen, die Entfernung der Last vom Körper oder Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des notwendigen Kraftaufwandes
  • Die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Ebenheit oder Rutschfestigkeit der Standfläche sowie die Bekleidung und hier vor allem die verwendeten Schuhe für den Beschäftigten

4. Welche Art Lasten zu heben wirkt den Gefährdungen entgegen?

Bei näherer Betrachtung sind unter anderem der Anreichabstand und das Lastgewicht als maßgebliche Faktoren für eine Gefährdung zu erkennen. Je näher am Körper gehoben wird, desto geringer ist die Gefährdung. Allerdings ist ein Heben nah am Körper nur mit Tragegurten möglich, was in der Praxis nur schwer umsetzbar ist. Daher findet dies in dieser Grafik keine Berücksichtigung. Hebevorgänge im grünen Bereich sind in der Regel nicht gesundheitsgefährdend. Der graue Bereich bedeutet, dass hier eine Gesundheitsgefährdung bestehen kann. Hebevorgänge im roten Bereich stellen eine akute Gefahr dar.

 

Generell ist der Einsatz von Hebe- und Transporthilfsmitteln, wie Sackkarren oder Hebelifte, bei der Lastenhandhabung immer angeraten. Gesundheitliche Risiken für die Beschäftigten können so minimiert werden und für den Arbeitgeber reduzieren sich Ausfallkosten durch mögliche Arbeitsunfähigkeit.

LESEN SIE HIER WELCHE GRENZEN BEIM HEBEN VON LASTEN ZU BEACHTEN SIND